Auch hier ist zwischen Anlagen auf dem Boden und Anlagen auf Gebäuden zu unterscheiden:
Für Anlagen auf dem Boden gilt, dass die Einnahmen aus der Stromerzeugung grundsätzlich der Einkommensteuer unterliegen. Für Anlagen bis 10 kWp gibt es allerdings inzwischen eine Ausnahme: Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom 29. Oktober 2021 (GZ IV C 6 – S 2240/19/10006 :006, DOK 2021/11171604) eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen geschaffen. Danach unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber schriftlich erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte und die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Erklärung wirkt auch für die Folgejahre. Wenn Sie die Vereinfachungsregelung nutzen, entfällt die ansonsten ggf. erforderliche, aufwändige Prognoserechnung und Sie müssen – auch bei bereits bestehenden Anlagen – keine Gewinnermittlung mehr erstellen. Siehe dazu näher Microsoft Word - Merkblatt - Anpassung Einheit (bayern.de) .
Für Anlagen mit Bezug zum Gebäude gilt durch das Jahressteuergesetz eine weitgehende Einkommenssteuerfreiheit. Im Einzelnen gilt nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuer-Gesetz (EStG) Folgendes:
„Steuerfrei sind die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln.“
Das bedeutet in der Praxis, dass fast alle kleineren Solaranlagen steuerfrei sind und kein Gewinn zu ermitteln ist; hier besteht im Gegensatz zum Freiland kein Wahlrecht.
Interessent aus Bleckede
Mirco B.
Stephan Z.
Sebastian D.
Christopher Strobel